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Präambel |

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Für sämtliche Vertragsabschlüsse mit uns
gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde. Ihren entgegenstehenden Bedingungen wird
hiermit im Vorraus wiedersprochen. Unsere Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Lieferungen erfolgen kurzfristig, vorrausgesetzt,
dass Fertigung und Transport nicht durch Ereignisse, die nicht durch
unser Verschulden zu vertreten sind, behindert werden. Angegebene
Lieferfristen sind stets unverbindlich. Schadensersatz für Schäden
die aufgrund verspäteter Lieferung entstehen wird grundsätzlich
nicht geleistet. |
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§1 Geltung der Bedingungen
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Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Gschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen
Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des
Käufers - bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des
Verkäufers. Diese Bedingungen gelten nicht für Reparaturwaffen. |
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§2 Vertragsabschluß
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Der Käufer ist 30 Tage an seine Bestellung bzw. Auftrag gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des Liefergegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt
oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Übertragung von Rechten und
Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Vertragspartners. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. |
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§3 Preise und Lieferung |

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Die Berechnung erfolgt zu jeweils gültigen Tagespreisen. Die in der
Preisliste genannten Preise sind unverbindlich. In den vereinbarten
Preisen ist die am Tag der Auslieferung des Liefergegenstandes geltende
gesetzliche Mehrwertsteuer in Ihrer jeweiligen Höhe enthalten. Bei
Bezahlung mit Kreditkarte behält Sich der Verkäufer die Berechnung von
zusätzlichen Gebühren vor. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
Verpackung und Frachtkosten, je nach Aufwand. Ein Skontoabzug ist in
keinem Fall vorzunehmen. Lieferungen in das Ausland erfolgen grundsätzlich
gegen Vorkasse. |
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§4 Versand |

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Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Zustellgebühren und Rollgelder am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.
Die Wahl des Versandweges und des Versandmittels bleibt dem Verkaufer überlassen.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet im Namen und für Rechnung
des Käufers zu versichern. Porto, Verpackung und alle anfallenden
Versandkosten werden grundsätzlich dem Käufer in Rechnung
gestellt.Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig Jede
Teillieferung und Leistung gilt in diesem Falle als eigene Leistung. |
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§5 Transportschäden, Verlust
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Die Gefahr der Beschädigung oder der Verlust der Ware geht mit Übergabe
an den Transportführer auf den Käufer über. Transportschäden sind
unmittelbar nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Ausserdem muss
unverzüglich beim zuständigen Trasportführer der Schaden gemeldet
werden um ein Schadensprotokoll zu erstellen. Bei Verlust von Waffen /
wesentlichen Teilen ist umgehend Anzeige bei der zuständigen
Polizeidiensstelle zu erstatten. |
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§6 Rücksendungen |

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Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Retouren wegen
Falschlieferung oder im Gewährleistungsfall werden nur dann angenommen,
wenn uns die Rücksendung unter Angabe des Rechnungsdatums sowie des Rücksendungsgrundes,
vorab mitgeteilt wurde. Der Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung
beizufügen, Falschlieferungen werden nur in unbeschädigter
Originalverpackung zurückgenommen. Wird während der Gewärleistungszeitraumes
Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft zurückgesandt, berechnen
wir für die Prüfung mindestens € 50.- oder je nach Aufwand mehr. |
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§7 Lieferzeit |

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Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch den
Verkäufer zu vertretenen Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer
gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang
der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. |
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§8 Mängelansprüche |

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Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die vereinbarte
Beschaffenheit, kann der Verkäufer zwischen Nachbesserung oder
Neulieferung (Nacherfüllung) wählen. Bei Nacherfüllung trägt der Verkäufer
die erforderlichen Aufwendungen. Die Zulässigkeit der Wahl ergibt sich
aus der Beachtung der Verhältnismäßigkeit. So kann der Verkäufer die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit
unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist. War die Nacherfüllung
erfolglos, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt
2 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Handelt es sich bei dem
Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache, beträgt die Frist 12 Monate.
Natürlicher Verschleiss ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. |
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§9 Haftungsbegrenzung |

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Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
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§10 Eigentumsvorbehalt |

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Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Liefergegenstand
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, sämtlicher dem Lieferer gegen
den Besteller, im Zeitpunkt der Auslieferung des Liefergegenstandes gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit Ihm, in Haupt- und
Nebensache ,zustehenden Forderungen, Eigentum des Lieferers. Der Besteller
ist in stets wiederruflicher Weise berechtigt, den Liefergegenstand im
ordnungsgemässen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer,
der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung für den
Lieferer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung
entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das
Eigentum des Lieferers untergeht, überträgt der Besteller dem Lieferer
bereits heute, das Eigentum, an dem durch die Verarbeitung neu
entstehenden Gegenstand. Zwischen Lieferer und Besteller besteht über den
Eigentumsübergang Einigkeit. Der Besteller verwahrt den neuen Gegenstand
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Lieferer. Der
Besteller ist in stets wiederruflicher Weise berechtigt, die Ware im
ordnungsgemässen Geschäftsgang zu veräussern. Er tritt bereits heute
seine Forderungen aus der Weiterveräusserung an den Lieferer ab. Macht
der Lieferer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so ist er berechtigt
die Vorbehaltsware freihändig zu verwerten. Soweit der Verwertungserlös
zur Abdeckung der vom Besteller geschuldeten Zahlungen nicht ausreicht,
bleibt seine Zahlungsverpflichtung bestehen. Die Kosten der Verwertung trägt
der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Der Besteller
darf die Vorbehaltsware werder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware, bei deren Beschlagnahme
oder bei sonstigen Verfügungen durch Dritte hierüber, hat er den
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. |
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§11 Zahlung |

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Die Rechnungen des Verkäufers sind im Regelfall sofort bei Übergabe des
Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung - zur Zahlung fällig, ein Abzug von Skonto ist nicht
statthaft. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-
und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. |
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§12 Erwerb von Waffen, Munition, Pulver |

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Erwerbscheinpflichtige Waffen und Munition werden nur verkauft bzw.
geliefert gegen Vorlage von gültigen Dokumenten: z.B. Jagschein im
Original oder zweckmäßigerweise als amtliche Bestätigung oder amtlich
bestätigte Fotokopien aller beschrifteten Seiten (Fax darf nicht
anerkannt werden), Waffenbesitzkarte im Original, Munitions-Erwerbschein
im Original oder Sondergenehmigung im Original. Erwerbscheinsfreie Artikel
werden nur gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder zweckmäßigerweise
gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, das der Erwerber das 18.
Lebensjahr vollendet hat, geliefert bzw. verkauft. Pulver kann nur gegen
Vorlage des Original-Sprengstofferlaubnisscheines erworben werden.
Waffenhandelslizenzen müssen mindesttens einmal im Jahr als amtlich
beglaubigte Kopie vorgelegt werden. |
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§13 Waffengesetzt und VO's. |

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Sollte eine verkaufte Waffe durch eine Änderung des WaffG oder der
Verordnungen zum WaffG zukünftig nicht mehr zum sportl. Schiessen
genehmigt/geeignet sein - berechtigt dies den Käufer nicht zur Rückgabe
der Waffe und zur Erstattung des Kaufpreises. |
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§14 Geltendes Recht |

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Für diese Geschäftsbedingungen sowie für die Geschäftsbeziehungen
zwischen Besteller und Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Andere nationale Rechte sowie das internationale Kaufrecht
werden ausgeschlossen. |
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§15 Datenschutz |

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Der Käufer/Besteller ist damit einverstanden, dass seine , dem Lieferer
im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten per
EDV-Anlage gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng
vertraulich behandelt. |
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§16 Erfüllungsort |

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Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand ist für
beide Teile Weilheim/OBB. |
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§17 Fernabsatz |

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Für Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen dem Verkaüfer
und und dem Käufer unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, etc.)
abgeschlossen werden gelten zusätzliche Bestimmungen und AGB`s die auf
der Homepage eingesehen werden könne - es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt ist. |
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§18 Teilunwirksamkeit |

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Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Eine
hierdurch entstehende Lücke in den AGB ist so auszufüllen, wie die
Vertragsparteien dies getan hätten, vorausgesetzt, sie hätten die
Unwirksamkeit oder Unverbindlichkeit der betreffenden Bestimmungen
gekannt. Es ist eine der unwirksamen oder unverbindlichen Bestimmungen, möglichst
nahekommende Ersatzbestimmung vereinbart, deren Wirksamkeit oder
Verbindlichkeit gegeben ist. Zwingende Bestimmungen des AGB-Gesetzes vom
09.12.1976 bleiben unberührt. |
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Oberland Arms oHG, Huglfing, Januar 2010

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