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Gesetzliche Bestimmungen
beim Erwerb von Waffen und Munition nach dem neuen Waffengesetz
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Waffenart
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Erwerb/Besitz
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Führen
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Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- Waffen mit PTB-Zeichen |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
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Personalausweis/Pass + kleiner Waffenschein (§ 10
Abs. 4 WaffG) |
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Luftgewehre, Luftpistolen, Softair* mit F-Zeichen |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
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Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Einläufige Perkussionswaffen, Schusswaffen mit
Zündnadelzündung, sofern Modell entwickelt vor dem 01.01.1871 |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
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Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung
(Rad-/Steinschloss) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
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Personalausweis/Pass |
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Wechsel/Austausch-Einsteckläufe |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
für Inhaber einer
WBK, in der die dazugehörigen Schusswaffen eingetragen sind |
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Armbrüste |
bei vollendetem 18. Lebensjahr
-FREI-
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Personalausweis/Pass |
* Anmerkung zu Softair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom
Gesetz ausgenommen, wenn zum Spiel bestimmt und nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können dass die Bewegungsenergie
der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder getreue Nachahmungen von Schusswaffen
im Sinne des Gesetzes sind.

Erwerb durch Sportschützen
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2. Kurzwaffen
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Waffenart
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Erwerb/Besitz
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Führen
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Pistolen und Revolver bis zu einem Kaliber von 5,6mm
(.22L.r.) |
bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde,
Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) |
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Pistolen und Revolver ab 5,6mm (Kaliber .22L.r.) |
ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis,
Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) + amtsärztl. o.
fachpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG
ab vollendetem 25. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis,
Zuverlässigkeit, körperliche Eignung)
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Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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mehrschüssige Perkussionswaffen, einläufige
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition |
Gelbe WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit,
körperliche Eignung) |
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Handfeuerwaffen unter 7,5 Joule mit F-Zeichen |
bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK, wobei keine
Bedürfnisprüfung stattfindet |
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Waffenart
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Erwerb/Besitz
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Führen
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Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkussionswaffen |
Gelbe WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit,
körperliche Eignung, Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK berechtigt zum
Kauf mehrerer Waffen.
Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde
angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen.
Das Bedürfnis kann durch
eine Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden.
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Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
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Selbstladewaffen |
WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche
Eignung, Sachkunde, Bedürfnis statt. Das Bedürfnis kann durch eine
Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden.
Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde
angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen.
Altererfordernis: Ab
18 Jahren, bei Waffen des Kalibers .22L.r.
Großkaliber vom vollendeten 21.Lebensjahr an mit
amtsärtzlichem o. fachpsychologischem Gutachten
Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne-
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Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Wichtiger Hinweis:
Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
verboten!!
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4. Munition
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Munition die für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:
1. Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit dem
PTB-Zeichen zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie
Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15
2. Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mit
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 1.11
3. Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
- § 12 Abs. 1 Nr. 5
- § 12 Abs. 2 Nr. 2
Erlaubnispflichtige Munition für Personen über 18 Jahren:
Für alle Munitionsarten ist die in die WBK eingetragene
Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. ein separater
Munitionserwerbsschein. Dies gilt auch für die früher freie Munition im Kaliber 4 mm M 20. Die
Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisses erteilt.
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