Waffenrechtliche Informationen
Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb von Waffen und Munition
nach deutschem und europäischem Waffengesetz
Frei verkäufliche Waffen | ||
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Waffenart | Erwerb/Besitz - FREI | Führen |
Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- Waffen mit PTB-Zeichen | bei vollendetem 18. Lebensjahr | Personalausweis/Pass + kleiner Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Luftgewehre, Luftpistolen, Softair* mit F-Zeichen | bei vollendetem 18. Lebensjahr | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Einläufige Perkussionswaffen, Schusswaffen mit Zündnadelzündung, sofern Modell entwickelt vor dem 01.01.1871 | bei vollendetem 18. Lebensjahr | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Rad-/Steinschloss) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde | bei vollendetem 18. Lebensjahr | Personalausweis/Pass |
Wechsel/Austausch-Einsteckläufe | bei vollendetem 18. Lebensjahr für Inhaber einer WBK, in der die dazugehörigen Schusswaffen eingetragen sind | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Armbrüste | bei vollendetem 18. Lebensjahr | Personalausweis/Pass |
* Anmerkung zu Softair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spiel bestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind.
Erwerb durch Sportschützen
Kurzwaffen | ||
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Waffenart | Erwerb/Besitz | Führen |
Pistolen und Revolver bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22L.r.) | bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Pistolen und Revolver ab 5,6mm (Kaliber .22L.r.) | ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) + amtsärztl. o. fachpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG ab vollendetem 25. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
mehrschüssige Perkussionswaffen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition | Gelbe WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Handfeuerwaffen unter 7,5 Joule mit F-Zeichen | bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK, wobei keine Bedürfnisprüfung stattfindet | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Langwaffen | ||
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Waffenart | Erwerb/Besitz | Führen |
Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkussionswaffen | Gelbe WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK berechtigt zum Kauf mehrerer Waffen. Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen. Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden. | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Selbstladewaffen | WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis statt. Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden. Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen. Altererfordernis: Ab 18 Jahren, bei Waffen des Kalibers .22L.r. Großkaliber vom vollendeten 21.Lebensjahr an mit amtsärtzlichem o. fachpsychologischem Gutachten Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne- | Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) |
Wichtiger Hinweis: Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!
Munition |
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Munition, die für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:
Erlaubnispflichtige Munition für Personen über 18 Jahren: |