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Waffenrechtliche Informationen

Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb von Waffen und Munition
nach deutschem und europäischem Waffengesetz

Frei verkäufliche Waffen
Waffenart Erwerb/Besitz - FREI
Führen
Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- Waffen mit PTB-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr Personalausweis/Pass
+ kleiner Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Luftgewehre, Luftpistolen, Softair* mit F-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr Personalausweis/Pass
+ Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Einläufige Perkussionswaffen, Schusswaffen mit Zündnadelzündung, sofern Modell entwickelt vor dem 01.01.1871 bei vollendetem 18. Lebensjahr Personalausweis/Pass
+ Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Rad-/Steinschloss) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde bei vollendetem 18. Lebensjahr Personalausweis/Pass
Wechsel/Austausch-Einsteckläufe bei vollendetem 18. Lebensjahr für Inhaber einer WBK, in der die dazugehörigen Schusswaffen eingetragen sind Personalausweis/Pass
+ Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Armbrüste bei vollendetem 18. Lebensjahr Personalausweis/Pass

* Anmerkung zu Softair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spiel bestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind.

Erwerb durch Sportschützen

Kurzwaffen
Waffenart Erwerb/Besitz Führen
Pistolen und Revolver bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22L.r.) bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Pistolen und Revolver ab 5,6mm (Kaliber .22L.r.) ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) + amtsärztl. o. fachpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG

ab vollendetem 25. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung)
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
mehrschüssige Perkussionswaffen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition Gelbe WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Handfeuerwaffen unter 7,5 Joule mit F-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK, wobei keine Bedürfnisprüfung stattfindet Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)

 

Langwaffen
Waffenart Erwerb/Besitz Führen
Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkussionswaffen Gelbe WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK berechtigt zum Kauf mehrerer Waffen. 

Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen.

Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden.
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Selbstladewaffen WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis statt. Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bezgl. der Sachkunde u. 12monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden.

Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintrag in WBK erfolgen.

Altererfordernis: Ab 18 Jahren, bei Waffen des Kalibers .22L.r.

Großkaliber vom vollendeten 21.Lebensjahr an mit amtsärtzlichem o. fachpsychologischem Gutachten

Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne-
Personalausweis/Pass + Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)

Wichtiger Hinweis: Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!

Munition

Munition, die für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:

  1. Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit dem PTB-Zeichen zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15
  2. Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 1.11
  3. Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
    - § 12 Abs. 1 Nr. 5
    - § 12 Abs. 2 Nr. 2

Erlaubnispflichtige Munition für Personen über 18 Jahren:
Für alle Munitionsarten ist die in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. ein separater Munitionserwerbsschein. Dies gilt auch für die früher freie Munition im Kaliber 4 mm M 20. Die Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisses erteilt.

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